§ 219a – Altersrückstellungen
(1) (weggefallen) (2) Für Personen nach § 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt sind, entsprechend. (3) Versorgungsausgaben für die in § 172c genannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen. (4) Soweit Unfallversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 für einen in § 172c genannten Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entsprechend berücksichtigt. Wurde für die in § 172c genannten Personenkreise vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c berücksichtigt.
Kurz erklärt
- Personen, deren Beschäftigung bei einem Unfallversicherungsträger nach dem 31. Dezember 2009 begann, unterliegen bestimmten Zuweisungssätzen.
- Ab 2030 müssen Versorgungsausgaben für diese Personen aus dem Altersrückstellungsvermögen bezahlt werden, mit der Möglichkeit einer Genehmigung für frühere oder spätere Entnahmen.
- Unfallversicherungsträger, die vor dem 31. Dezember 2009 für bestimmte Personengruppen zuständig waren, müssen die zu erwartenden Versorgungsleistungen berücksichtigen.
- Wenn vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital für diese Personengruppen gebildet wurde, wird dieses anteilig in die Verpflichtungen einbezogen.
- Die Regelungen betreffen spezifische Personenkreise, die in § 172c genannt sind.